private Altersvorsorge

Besteuerung der Rente

Viele Rentner glauben, ihre Rente werde nicht besteuert. Sie haben Recht und sind dennoch im Irrtum. Grundsätzlich sind auch Renten wie alle anderen Einnahmen steuerpflichtig. Lediglich dann, wenn sie bestimmte Freibeträge nicht übersteigen, bleiben sie steuerfrei. Und genau dieser Punkt muss im Einzelfall geprüft werden. Bislang blieben Rentner steuerlich weitgehend unbehelligt, da sie keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und die Finanzämter auch über die Höhe der Bezüge im Regelfall nicht informiert waren. Seit dem Jahr 2011 werten die Finanzämter aber erstmals die von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Informationen über die Höhe der an den einzelnen Rentner bezahlten Bezüge aus.

Post vom Finanzamt ist kein Grund zur Aufregung

Wenn die Rente einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird das örtliche Finanzamt den Rentner auffordern, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch das noch kein Grund zur Aufregung. Selbst wenn die Rente nominal bestimmte Freibeträge überschreitet, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Rentner tatsächlich auch steuerpflichtig ist. Zunächst ist es so, dass nur ein gewisser Teil der Rente steuerpflichtig ist. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Jahr, in dem der Rentner erstmals Rente bezogen hat. Wer vor 2006 Rentner wurde, kann einen Rentenfreibetrag von zunächst 50 % für sich in Anspruch nehmen. Seine Rente bleibt in Höhe von 50 % steuerfrei. Die andere Hälfte muss versteuert werden.

Maßgebend ist der persönliche Rentenfreibetrag

Ab dem Jahr 2006 steigert sich der Besteuerungsanteil jährlich um jeweils 2 % und erreicht im Jahr 2040 volle 100 %. Wer also beispielsweise in 2010 in Rente gegangen ist, muss 60 % seiner Rente versteuern. 40 % verbleiben ihm als Freibetrag. Dieser individuelle Freibetrag gilt bis zum Lebensende des Rentners. Allerdings hat der Gesetzgeber die Rentner mit einer Finesse wiederum benachteiligt. Dieser individuelle Freibetrag gilt nicht als Prozentsatz, sondern als Geldbetrag, so wie er im ersten Jahr der Rentenzahlung angefallen ist. Beträgt die Rente beispielsweise 12.000 € im Jahr und sind 60 % zu versteuern, beträgt der Freibetrag 7200 €. Dieser Betrag bleibt Jahr für Jahr konstant und zwar auch dann, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenerhöhungsbeträge ansteigt. Der Freibetrag erfasst also nicht die Rentensteigerung.

Jeder Rentner muss zur Feststellung seiner Einkommenssteuerpflichtigkeit zunächst die Höhe seiner Bezüge ermitteln. Dazu gehören auch betriebliche Altersrenten. Von diesem Gesamtbetrag muss er seinen individuellen Freibetrag abziehen. Beträgt die Jahresrente 20.000 € und der individuelle Freibetrag 50 %, beträgt der steuerpflichtige Anteil zunächst 10.000 €. Von diesem Betrag können Werbungskosten pauschal in Höhe von 102 € abgezogen werden. Liegen die Werbungskosten höher, gilt der höhere Betrag. Dabei kommen beispielsweise auch die Schuldzinsen für einen Kredit in Betracht, mit dem der Rentner freiwillig Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, ferner Gebühren für ein Rentenberater, Rechtsberatungskosten oder auch alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebentätigkeit anfallen, also Fahrtkosten oder Berufskleidung. Neben den Werbungskosten kommen auch noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in Betracht, also Kosten für Kur-und Heilmittelbehandlung, medizinische Hilfsmittel oder Medikamentenzuzahlungen, soweit diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Auch Mieteinnahmen begründen die Steuerpflicht

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen sind auch Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen. Vor allem Rentner, die Immobilien vermieten, müssen ihre Mieteinnahmen abzüglich der anfallenden Werbungskosten grundsätzlich versteuern.

Freibeträge nutzen

Der Betrag der sich dann letztlich ergibt, ist steuerpflichtig, soweit er den Freibetrag von 8004 € bei ledigen Rentnern und 16.008 € bei verheirateten Personen übersteigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein verheirateter und bis 2005 verrenteter Rentner mindestens ca. 32.000 € Rentenleistungen beziehen muss, um in den steuerpflichtigen Bereich zu kommen. So ist es auch ohne weiteres möglich, dass zwei Rentner mit gleich hoher Nominalrente unterschiedlich besteuert werden unter der eine steuerfrei bleibt, während der andere steuerpflichtig ist. Auch Witwenrenten sind ganz normal steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil richtet sich dabei nach dem Jahr, in dem der verstorbene Ehegatte in Rente gegangen ist.

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