private Altersvorsorge

Riesterzulagen

Interessant und lohnend wird ein Riestervertrag durch die staatliche Förderung, die vor allem in Form der sogenannten Zulagen gewährt wird. Diese Zulagen sind allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden, sowohl was den begünstigten Personenkreis, als auch was die Zulagenhöhe betrifft.

Der zulagenberechtigte Personenkreis

Der Gesetzgeber definiert drei Gruppen: unmittelbar zulagenberechtigte Personen, mittelbar zulagenberechtigte Personen und nicht zulagenberechtigte Personen. Unmittelbar zulagenberechtigt sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Arbeitslosengeldempfänger, ALG II – Empfänger, Bezieher von Krankengeld, nicht erwerbstätige Pflegepersonen (etwa bei Angehörigenpflege im Haushalt), Wehr- und Zivildienstleistende, Minijobber, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (Aufstocker), Vorruhestandsgeldempfänger (bei zuvor bestehender Pflichtversicherung), Beamte, Richter, Soldaten, versicherungsfreie Personen mit beamtenrechtlicher und beamtenähnlicher Versorgung, Amtsträger, erwerbs- und dienstunfähige Personen und Kindererziehende.

Mittelbar zulagenberechtigt sind die Ehepartner von Zulagenberechtigten, die selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulagenförderung haben. Hierzu zählen beispielsweise nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, deren Ehepartner als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer förderberechtigt sind. Nicht zulagenberechtigt sind Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht, Angehörige der sogenannten verkammerten Berufe wie Apotheker, Ärzte und Architekten, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind, Studenten ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit, Altersrentner, Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit und Minijobber ohne Aufstockung des Arbeitgeberbeitrages zur Rentenversicherung.

Aufbau der Altersvorsorgezulage

Die Zulage selbst besteht aus der Grundzulage einerseits und der Kinderzulage andererseits. Die Grundzulage beträgt pro Person 154 Euro, wobei jeder Ehepartner, der die Grundzulage erhalten möchte, auch einen eigenen Riestervertrag abschließen muss. Die Höhe der Kinderzulage liegt bei 185 Euro, sofern das Kind bis zum Jahr 2007 geboren wurde. Für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 300 Euro. Zulagenberechtigt für die Kinderzulage ist der Kindergeldempfänger. Für den Bezug der vollen Riesterzulage ist entscheidend, dass der Zulagenberechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres abzüglich der ungekürzten Zulage des laufenden Jahres, maximal jedoch 2.100 Euro. Die Mindesthöhe des Eigenbeitrags wird durch den Sockelbetrag vorgegeben und liegt bei 60 Euro im Jahr.

Mindesteigenbetrag bei Riesterzulage

Wer in seinen Riestervertrag weniger als den für ihn geltenden Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält nur eine anteilig gekürzte Zulage. Eine Besonderheit gilt für verheiratete Paare mit Riestervertrag, von denen nur ein Partner unmittelbar zulagenberechtigt ist: Bei Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags durch den unmittelbar zulagenberechtigten Ehepartner erhält auch der nur mittelbar förderfähige Ehepartner lediglich eine gekürzte Zulage. Die eigenen Beiträge des mittelbar förderfähigen Partners hingegen sind für die Förderhöhe irrelevant.

Riesterzulage für Berufseinsteiger

Einen speziellen Bonus gibt es für Berufseinsteiger: Riestersparer, die im Abschlussjahr des Riestervertrages noch keine 25 Jahre alt sind, nach 1982 geboren wurden und selbst unmittelbar zulagenberechtigt sind, erhalten im ersten Sparjahr eine um 200 Euro angehobene Grundzulage. Im ersten Riester-Sparjahr können Berufseinsteiger also insgesamt bis zu 354 Euro Grundzulage erhalten. Bei der Riesterzulage ist zu beachten, dass sie beantragt werden muss und nicht automatisch gewährt wird. Für die Beantragung hat der Zulagenberechtigte vier Jahre Zeit – danach verfällt der Anspruch. Nach anfänglichen Problemen im Zusammenhang mit der regelmäßigen Antragstellung ist es inzwischen möglich, einen Dauerzulagenantrag zu stellen.

Damit muss der zulagenberechtigte Riestersparer nicht mehr jedes Jahr selbst einen Förder-Antrag stellen, sondern bevollmächtigt den Anbieter seines Riestervertrages dazu, die Riesterzulagen selbst zu beantragen. Wichtig zu wissen ist für Riestersparer, dass die Riesterzulage auch nachträglich gekürzt werden oder sogar vollständig verfallen kann und in diesem Fall zurückgezahlt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn eine sogenannte „schädliche Verwendung“ eintritt. Eine schädliche Verwendung liegt etwa dann vor, wenn der Riestervertrag vor dem Laufzeitende gekündigt wird, die unbeschränkte Steuerpflicht des Riestersparers in Deutschland endet oder der Anspruchsberechtigte vor Rentenbeginn verstirbt.

In dem letztgenannten Fall besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Ehepartner des Verstorbenen das vollständige Vertragsguthaben inklusive Riesterzulagen auf seinen eigenen Riestervertrag übertragen lassen kann. Für andere Verwandte des Verstorbenen besteht diese Möglichkeit nicht. Keine Rückzahlung der Riesterzulagen muss dagegen erfolgen, wenn der Vertrag nicht gekündigt, sondern nur ruhend gestellt wird.

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Riester und Rürup

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