Wohnriester
In der Finanzwirtschaft wird der sogenannte Wohn-Riester von Experten als ein Ersatz für die abgeschaffte Eigenheimzulage angesehen. Hierbei handelt es sich um ein Modell des Sparens, welches den Erwerb einer Immobilie durch staatliche Zulagen unterstützen soll. Trotz wesentlicher Vorteile in Bezug auf den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses stößt das staatliche Förderungsmodell in der Bevölkerung auf eine mangelnde Akzeptanz. Experten sehen den Grund hierfür in der Besteuerung der Riester-Rente. Guthaben, welches mit einem Wohn-Riester angespart wurde, wird im Alter mit nicht unerheblichen Steuerbelastungen belegt. Dennoch stellt das Förderprogramm vor allem für Sparer mit Disziplin ein äußerst attraktives Angebot dar. Bevor man jedoch den Wohn-Riester in Anspruch nimmt, gilt es die einzelnen Modelle einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Wohnriester als Bausparvertrag
Der Wohn-Riester ist als herkömmlicher Bausparvertrag sowie als Tilgungsdarlehen bei den jeweiligen Anbietern erhältlich. Die im Alter anfallende Steuerbelastung wird während der Laufzeit des Wohn-Riesters um ein vielfaches gemindert. So profitieren Bauherren von besonders günstigen Tilgungsraten, da die vom Staat geförderten Beiträge die Zinsbelastung des aufgenommenen Darlehens minimieren. Der Wohn-Riester kommt grundsätzlich für potenzielle Bauherren infrage welche dazu in der Lage sind ihren Kredit bis zum 68. Geburtstag zu tilgen. In Bezug auf die Höhe der zu sparenden Beiträge sieht der Staat eine Mindestgrenze von 4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens an. Nur wer diese Anforderung erfüllt ist dazu befähigt, eine Grundzulage in Höhe von 154 Euro zu beziehen.
Wer profitiert vom Wohnriester
Vor allem Familien mit Kindern profitieren doppelt. So leistet der Staat für jedes kindergeldberechtigte Kind eine weitere Zulage von jeweils 185 Euro. Wurde das Kind nach 2009 geboren, zahlt der Staat sogar 300 Euro. Um eine breite Schicht an potenziellen Kunden anzusprechen, geraten auch junge Sparer in den Genuss der staatlichen Zulagen. Wer bei der Abschließung seines Wohn-Riesters das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt bei Wirksamkeit des Vertrages eine zusätzliche Auszahlung in Höhe von 200 Euro.
Um vor allem Geringverdiener zu fördern, schließt der Staat gewisse Berufsgruppen vom Wohn-Riester in erster Instanz aus. So sind vor allem Selbstständige sowie Mitglieder eines berufsständigen Versorgungswerks von dem Fördermodell ausgeschlossen, sofern nicht ein Ehepartner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Personen, welche nicht mehr erwerbsfähig sind und somit eine entsprechende Rente beziehen, dürfen jedoch ihre Beiträge zur geförderten Altersvorsorge leisten. Wo sich die zu fördernde Immobilie befindet, spielt seit der Neuregelung in Bezug auf die Riesterregeln keine Rolle mehr. Mittlerweile ist es möglich, beispielsweise ein Haus oder eine Wohnung im Ausland zu erwerben und sie als zentralen Lebensmittelpunkt zu nutzen.
Voraussetzung ist jedoch das der Geförderte weiterhin seine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung leistet. Grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen sind jedoch Maßnahmen, welche dem Umbau aufgrund einer Behinderung oder der Modernisierung beziehungsweise der Sanierung einer Immobilie dienen. Ein Umzug aus der zuvor geförderten Immobilie oder ein Verkauf dieser ist nur unter der Erfüllung gewisser Kriterien möglich. Der Staat sieht als Finanzmittelgeber den Verkauf einer geförderten Immobilie als eine missbräuchliche Verwendung der Fördermittel an. Aus diesem Grund setzt er die Reinvestition des Verkaufserlöses in eine neue Immobilie als Bedingung. Wer dieser Bedingung nicht nachkommt, muss mit einer Nachbesteuerung der Förderungen rechnen. Ein Verkauf der zuvor geförderten Immobilie ist vom Staat erst 10 Jahre nach dem Eintritt in das Rentenalter vorgesehen.



