Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist eine Basisrente, die insbesondere Selbstständigen eine Möglichkeit der privaten Altersvorsorge bieten soll. Sie wurde 2005 ins Leben gerufen, und zwar von Bert Rürup, der für Selbstständige ein Pendant zur Riester-Rente schaffen wollte, deren staatliche Zulagen lediglich von Menschen genutzt werden kann, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Wichtige Details zur Rürup-Rente
Die Rürup-Rente soll es Selbstständigen ermöglichen, eine private Altersvorsorge aufzubauen, die sich an der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Ähnlich wie diese ist die Rürup-Rente weder vererbbar noch kapitalisierbar, sondern sie bietet lediglich die Sicherheit, im Alter auf eine Zusatzrente zurückgreifen zu können. Auch sind die eingezahlten Beiträge nicht pfändbar und werden bei der Berechnung von Sozialleistungen nicht herangezogen. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Umlageverfahren finanziert wird, wird bei der Rürup-Rente Kapital aufgebaut, welches später verrentet wird. Der Vertragsinhaber spart also für sich selbst und kann sein angespartes Kapital später im Alter auch tatsächlich für sich nutzen. Aus diesem Grund ist die Rürup-Rente nicht nur für Selbstständige, sondern auch für Angestellte interessant, die hiermit ihre Altersvorsorge absichern und gleichzeitig Steuervorteile erzielen können.
steuerliche Behandlung in der Ansparphase
Während der Ansparphase bietet die Rürup-Rente die Möglichkeit, geleistete Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Diese Aufwendungen reduzieren dann das zu versteuernde Einkommen und können so zu Steuererleichterungen führen. Maximal ist es möglich, bis zu 20.000 Euro pro Person in einen Rürup-Vertrag einzuzahlen und diesen Betrag als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung anzusetzen.
Bisher ist es allerdings noch nicht möglich, die vollständige Einzahlsumme steuerlich anzusetzen. Vielmehr wurde vereinbart, den anzusetzenden Betrag Jahr für Jahr anzuheben, und zwar um jährlich zwei Prozent. Lag der steuerlich absetzbare Betrag im Jahr 2005 noch bei 60%, stieg dieser 2011 bereits auf 72%. Im Jahr 2025 sind dann 100% erreicht, so dass der vollständige Beitrag im Rahmen der privaten Einkommenssteuererklärung angesetzt werden kann.
Die steuerliche Behandlung in der Rentenphase
Den steuerlichen Vergünstigungen während der Ansparphase stehen Steuerbelastungen in der Rentenphase gegenüber. Allerdings sind auch hier noch nicht die vollständigen Rentenbeträge steuerpflichtig, sondern dieser Betrag steigt ebenfalls von Jahr zu Jahr an. Im Jahr 2005 mussten Rentner 50% ihrer Rentenbezüge aus einer Rürup-Rente versteuern, im Jahr 2011 sind dies bereits 62%. Bis zum Jahr 2019 steigt der steuerpflichtige Rentenbetrag um jährlich zwei Prozent, ab 2020 jedoch wird dieser Betrag um nur noch ein Prozent jährlich angehoben. Demnach ist die vollständige Steuerpflicht für Rentenbeträge erst ab dem Jahr 2040 erreicht.
Mögliche Zusatzversicherungen zur Rürup-Rente
Wie bereits erwähnt, sind Sparbeiträge, die in einen Rürup-Vertrag geflossen sind, weder vererbbar noch veräußerbar oder kapitalisierbar. Dies bedeutet im Todesfall, dass Hinterbliebene keine Ansprüche auf vorhandenes Guthaben stellen könnten. Diese Tatsache jedoch wird von den Versicherungen, die die Rürup-Rente anbieten, umgangen, indem eine zusätzliche Hinterbliebenenversorgung angeboten wird. Anleger, die diese Zusatzversicherung nutzen, können für den hinterbliebenen Ehepartner sowie die Kinder je nach Wunsch die Auszahlung des vorhandenen Guthabens oder aber eine Hinterbliebenenrente vereinbaren.
Zusätzlich hierzu bieten viele Versicherer auch den Einschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung in die Rürup-Rente mit ein. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn Vertragsinhaber in diesem Bereich noch keine Absicherung abgeschlossen haben. So lassen sich die beiden wichtigsten Versicherungen – eine Rentenversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung – miteinander kombinieren. Vorteilhaft ist außerdem, dass Vertragsinhaber auch die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung steuerlich geltend machen können. Dies ist bei klassischen Verträgen zur Berufsunfähigkeit nicht möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung maximal 49% des Gesamtbeitrages ausmachen.



