Rürup Basisrente
Die Basisrente, in der Öffentlichkeit besser bekannt als „Rürup-Rente“, ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbstständigen genutzt werden kann. Sie wurde im Jahr 2005 im Rahmen der Novellierung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) eingeführt. Maßgeblich beteiligt an der damit verbundenen Neukonzeptionierung der privaten Altersvorsorge war der Ökonom Bert Rürup, mit dessen Namen die Rürup Basisrente seither verbunden wird.
Basisrente als Teil des Drei-Schichten-Modells der Altersvorsorge
Die Basisrente wurde als Teil ersten Schicht des neuen Drei-Schichten-Modells der Altersvorsorge eingeführt. Diese als geförderte Basisversorgung bezeichnete Schicht bildet die Grundlage der Altersvorsorge und beinhaltet neben der Basisrente die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgungswerke sowie berufsständische Versorgungswerke. Für die Vorsorgeverträge dieser Basisschicht werden keine staatlichen Zulagen, sondern steuerliche Vergünstigungen gewährt. Aufbauend auf dieser Basisversorgung bilden Riester-Renten und betriebliche Altersvorsorge der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes die „geförderte Zusatzversorgung“ genannte zweite Schicht. Die dritte Schicht bilden Kapitalanlageprodukte wie private Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen. Von der ersten bis zur dritten Schicht nimmt dabei die Flexibilität der Altersvorsorgeprodukte zu. Die Basisrente als Teil der ersten Schicht unterliegt dabei den strengsten Regulierungen, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen.
Bedingungen für die staatliche Förderung der Rürup Rente
Basisrenten sind in der Regel „Rürup-zertifizierte“ Tarifvarianten fondsgebundener oder britischer Lebensversicherungen sowie klassischer Rentenversicherungsverträge. Die entsprechende Zertifizierung wird vom Bundeszentralamt für Steuern nur für Verträge ausgesprochen, die die strengen Bedingungen der Basisschicht erfüllen. Diese Bedingungen sehen vor, dass die Ansprüche aus Basisrenten-Verträgen nicht vererbt und vom Versicherten nicht beliehen oder veräußert werden dürfen. Im Gegenzug sind jedoch während der Ansparphase die Guthaben auf Basisrentenverträgen geschützt vor dem Zugriff durch Gerichtsvollzieher bei Pfändungen und durch Gläubiger bei Insolvenzen.
Auch die Agentur für Arbeit darf bei längerer Arbeitslosigkeit „Rürup“-Guthaben nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechnen. Nach Ende der Ansparphase unterliegt der Basisrenten-Vertrag weiteren Regulierungen: Anders als bei Verträgen der zweiten Schicht, beispielsweise also Riester-Renten, muss die Ablaufleistung zwingend in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente gezahlt werden. Die Möglichkeit, sich das Kapital bei Rentenbeginn in einer Summe auszahlen zu lassen, muss vertraglich ausgeschlossen sein. Der Beginn der monatlichen Rentenzahlung darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten liegen. Für ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossene Neuverträge der Basisrente wird diese Grenze bei Vollendung des 62. Lebensjahres liegen.
Steuerliche Förderung der Basisrente
Erfüllt ein Basisrenten-Vertrag all diese Kriterien, kann der Anbieter eine „Riester-Zertifizierung“ für sein Produkt beantragen. Nur mit dieser Zertifizierung kann die staatliche Förderung in Form steuerlicher Vorteile für angespartes Kapital in Anspruch genommen werden. Die während der Ansparphase gezahlten Beiträge zur Basisrente können Versicherte dann bei der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Die Höchstgrenzen für diesen Sonderausgabenabzug betragen 20.000 Euro für allein und 40.000 Euro für gemeinsam Veranlagte. Allerdings sind aktuell nicht die gesamten Beiträge abziehbar, sondern nur ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz davon. Für das Beitragsjahr 2011 sind 72 Prozent der gezahlten Beiträge abziehbar.
Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte, so dass ab 2025 die Beiträge der Basisrente komplett steuerlich absetzbar sind. Die Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen der Basisschicht müssen anschließend in der Phase der Rentenzahlungen zum jeweils geltenden persönlichen Steuersatz des Versicherten versteuert werden. Steuerpflicht und Steuersatz hängen dabei von Gesamteinkünften und persönlichen Freibeträgen des Versicherten ab. Diese Art der steuerlichen Förderung macht die Basisrente insbesondere für besser verdienende Arbeitnehmer und für Selbstständige attraktiv.
Für Selbstständige bildet die Basisrente häufig sogar die einzige Möglichkeit, von staatlicher Förderung der privaten Altersvorsorge zu profitieren. Besonders Arbeitnehmer mit geringen und mittleren Einkommen können durch diese Besteuerung gegenüber der bis 2004 gültigen Regelung des Sonderabzugs von Vorsorgebeiträgen benachteiligt sein. Bis 2019 prüft daher das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche steuerlichen Regelungen für den jeweils Steuerpflichtigen vorteilhafter sind und wendet diese automatisch an.



