Rürup Rentenversicherung
Die offizielle Bezeichnung der als Rürup Rente bekannten Altersvorsorge lautet Basisrente, allerdings hat sich diese Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt. Um Verwechselungen vorzubeugen sei darauf hingewiesen, dass der Begriff Basisrente in der politischen Diskussion auch in anderer Bedeutung genutzt wird, nämlich als Synonym für eine Mindestrente. Gemeint ist damit eine minimale gesetzliche Rente, auf die Anspruch haben soll, wer heute aufgrund seiner Beitragszahlungen nur eine kleine Rente bezieht, die den Lebensunterhalt nicht deckt.
Für wen eignet sich eine Rürup Rente?
Grundsätzlich steht die Rürup Rente jedem offen, aber die primäre Zielgruppe sind zweifelsohne Selbständige und Freiberufler. Die in eine Rürup Rente eingezahlten Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen, im Gegenzug sind die späteren Rentenzahlungen teilweise zu versteuern. Arbeitnehmern stehen mit der Riester Rente und verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge Alternativen zur Verfügung, die sich für diese Personengruppe oft als attraktiver erweisen. Selbständigen stehen diese Möglichkeiten nicht offen, für sie ist die Rürup Rente daher oft die einzige Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge.
Steuerliche Regelungen bei Rürup
Die Höhe der geförderten jährlichen Beiträge ist für ledige auf 20.000 Euro begrenzt, für Ehepaare auf 40.000 Euro. Bis zu dieser Höhe können 72 Prozent der Beiträge im Jahr 2011 von der Steuer abgesetzt werden. Der absetzbare Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, im Jahr 2025 werden somit die Beiträge voll abgesetzt werden können. Mit dieser Steigerung der absetzbaren Beträge korrespondiert eine Steigerung des zu versteuernden Anteils der späteren Rentenzahlung. Dieser Anteil hängt ausschließlich vom Jahr des Auszahlungsbeginns ab und bleibt für die gesamte Bezugsdauer unverändert. Im Falle eines Rentenbeginns im Jahr 2011 sind 62 Prozent der Rente zu versteuern. Auch dieser Anteil steigt jährlich, sodass bei einem Rentenbeginn ab 2040 die gesamte Rürup Rente der Steuerpflicht unterliegt. Steigt die Rente während des Bezugs, sind die Steigerungen voll zu versteuern. In anderen Worten: Im Falle eines Rentenbeginns im Jahr 2011 – also bei einem zu versteuernden Anteil von 62 Prozent – werden 38 Prozent der Anfangsrente lebenslang als jährlicher Freibetrag festgeschrieben.
Strenge Bedingungen für die steuerliche Förderung
Damit eine Rürup Rente steuerlich gefördert wird, muss die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rente erfolgen. Für bislang abgeschlossene Verträge darf die Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnen, im Jahr 2012 steigt diese Altersgrenze um zwei Jahre. Jede andere Verfügung muss vertraglich ausgeschlossen sein, insbesondere auch die Beleihung oder der Verkauf der Rentenansprüche. Auch eine Vererbung der Rentenansprüche ist ausgeschlossen. In der Vergangenheit wurden auch Verträge angeboten, die diese strengen Bedingungen nicht erfüllten. Teilweise wurden steuerliche Vorteile daraufhin rückwirkend entzogen. Daher sollte streng darauf geachtet werden, dass der abgeschlossene Vertrag tatsächlich förderfähig ist.
Vorteile der Rürup Rente
Zunächst sind hier die steuerlichen Vergünstigungen zu nennen. Da das Einkommen während der Ansparphase meist höher ist als während des Rentenbezugs, kommt es trotz der Besteuerung der Rente zu erheblichen Steuervorteilen. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil der Rürup Rente ist die Unpfändbarkeit während der Ansparphase. Auch im Fall einer längeren Arbeitslosigkeit ist das Kapital geschützt, da es beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) nicht als Vermögen berücksichtigt wird. Ebenfalls als vorteilhaft erweist sich in der Praxis oft, dass Rürup Verträge flexibel gestaltet werden können. Die jährlichen Beiträge können der eigenen wirtschaftlichen Situation angepasst werden.
Nachteile der Rürup Rente
Der bedeutsamste Nachteil besteht darin, dass kein Kapitalwahlrecht besteht. Die Auszahlung muss zwingend in Form einer monatlichen Rente erfolgen, eine einmalige Auszahlung oder eine Verwendung für den Erwerb einer Immobilie sind ausgeschlossen. Zu beachten ist auch, dass das eingezahlte Geld im Todesfall verfällt. Lediglich für Ehepartner kann eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden.



